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Clockpress Ltd, firmierend als J-Flex Rubber Products – Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Warenverkauf

Der Kunde wird insbesondere auf die Bestimmungen von Ziffer 9 hingewiesen.



1. INTERPRETATION

1.1 Definitionen

Geschäftstag: ein Tag (außer Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag), an dem die Banken in London geöffnet sind.

Bedingungen: die in diesem Dokument festgelegten Bedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung gemäß Ziffer 11.4.

Vertrag: der Vertrag zwischen dem Lieferanten und dem Kunden über den Verkauf und Kauf der Waren gemäß diesen Bedingungen.

Kunde: die Person oder Firma, die die Ware vom Lieferanten kauft.

Ereignis höherer Gewalt: ein Ereignis oder Umstand, der außerhalb der zumutbaren Kontrolle einer Partei liegt.

Waren: die in der Bestellung aufgeführten Waren (oder ein Teil davon).

Bestellung: die Bestellung des Kunden für die Waren, wie in der Auftragsbestätigung des Lieferanten aufgeführt.

Spezifikation: Jede Spezifikation für die Ware, einschließlich aller zugehörigen Pläne und Zeichnungen, die vom Kunden und dem Lieferanten schriftlich vereinbart wird.

Lieferant: Clockpress Limited, firmierend als J-Flex Rubber Products, Units 1 & 2, London Road Business Park, Retford, Nottinghamshire DN22 6HG (eingetragen in England und Wales unter der Firmennummer 02448048).

1.2 Interpretation

(a) Bezugnahmen auf ein Gesetz oder eine gesetzliche Bestimmung beziehen sich auf dieses Gesetz oder diese Bestimmung in ihrer jeweils geltenden Fassung. Bezugnahmen auf ein Gesetz oder eine gesetzliche Bestimmung umfassen auch alle aufgrund dieses Gesetzes oder dieser gesetzlichen Bestimmung erlassenen Rechtsverordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung.

b) Jede durch die Begriffe „ einschließlich“, „insbesondere“ oder einen ähnlichen Ausdruck eingeleitete Formulierung ist als beispielhaft auszulegen und schränkt die Bedeutung der vorangehenden Wörter nicht ein; und

(c) Der Begriff „ schriftlich umfasst auch Faxe und E-Mails.


2. VERTRAGSGRUNDLAGE

2.1Diese Bedingungen gelten für den Vertrag unter Ausschluss aller anderen Bedingungen, die der Kunde einzuführen oder einzubeziehen versucht oder die sich aus Handelsbrauch, Gepflogenheiten oder bisherigen Geschäftsbeziehungen ergeben.

2.2 Die Bestellung stellt ein Angebot des Kunden zum Kauf der Ware gemäß diesen Bedingungen dar. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die Bedingungen der Bestellung und etwaige anwendbare Spezifikationen vollständig und korrekt sind.

2.3 – Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn ein autorisierter Vertreter des Lieferanten eine schriftliche Annahmeerklärung der Bestellung abgibt; mit dieser Bestätigung kommt der Vertrag zustande.

2.4 – Der Kunde verzichtet auf jegliches Recht, sich auf eine Bestimmung zu berufen, die in den vom Kunden zugestellten oder mitgelieferten Dokumenten enthalten ist und die mit diesen Bedingungen unvereinbar ist.

2.5 Sämtliche vom Lieferanten erstellten Muster, Zeichnungen, Beschreibungen oder Werbematerialien sowie alle in den Katalogen oder Broschüren des Lieferanten enthaltenen Abbildungen dienen lediglich der Veranschaulichung der darin beschriebenen Waren. Sie sind nicht Vertragsbestandteil und haben keine vertragliche Wirkung.

2.6 – Ein Kostenvoranschlag des Lieferanten stellt kein verbindliches Angebot dar. Ein Kostenvoranschlag ist nur 20 Werktage ab Ausstellungsdatum gültig.


3. DIE WAREN

3.1Die Waren sind im Katalog des Lieferanten in der jeweils geltenden Spezifikation beschrieben.

3.2 Soweit die Ware gemäß einer vom Kunden bereitgestellten Spezifikation gefertigt wird, stellt der Kunde den Lieferanten von allen Verbindlichkeiten, Kosten, Auslagen, Schäden und Verlusten (einschließlich direkter, indirekter und Folgeschäden, entgangenen Gewinns, Rufschädigung sowie aller Zinsen, Strafen und Kosten für Rechtsberatung und sonstige professionelle Dienstleistungen) frei, die dem Lieferanten im Zusammenhang mit Ansprüchen Dritter wegen tatsächlicher oder angeblicher Verletzung von Schutzrechten Dritter aufgrund der Verwendung der Spezifikation durch den Lieferanten entstehen. Diese Klausel 3.2 bleibt auch nach Beendigung des Vertrags in Kraft.

3.3Der Lieferant behält sich das Recht vor, die Spezifikation zu ändern, falls dies aufgrund geltender gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen erforderlich ist.

3.4 – Sämtliche Rechte an geistigem Eigentum an den Waren verbleiben beim Lieferanten, und der Kunde darf die Rechte an geistigem Eigentum des Lieferanten an den Waren nicht beeinträchtigen.

3.5 – Falls die Ware vom Lieferanten gemäß einer vom Kunden vorgelegten Spezifikation hergestellt werden soll, stellt der Kunde den Lieferanten von allen Verlusten, Schäden, Kosten und Auslagen frei, die dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Beilegung eines Anspruchs wegen Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum Dritter entstehen, sofern diese auf der Verwendung der Kundenspezifikation durch den Lieferanten beruhen.


4. LIEFERUNG

4.1 – Der Lieferant liefert die Ware an den im Auftrag angegebenen Ort oder einen anderen von den Parteien vereinbarten Ort ( Lieferort ), sobald der Lieferant den Kunden darüber informiert hat, dass die Ware bereit ist.

ODER, falls die Ware vom Kunden abgeholt werden soll:

Der Kunde holt die Ware innerhalb von sieben Werktagen nach Benachrichtigung des Kunden durch den Lieferanten über die Abholbereitschaft der Ware in den Geschäftsräumen des Lieferanten in Units 1 & 2, London Road Business Park, Retford, Nottinghamshire DN22 6HG oder an einem anderen vom Lieferanten vor der Lieferung mitgeteilten Ort ( Lieferort ) ab.

4.2 Die Lieferung gilt mit dem Abschluss des Entladens der Ware am Lieferort als abgeschlossen.

4.3 Alle angegebenen Liefertermine sind unverbindlich und die Lieferzeit ist nicht vertragsrelevant. Der Lieferant haftet nicht für Lieferverzögerungen, die durch höhere Gewalt oder die Nichterteilung ausreichender Lieferanweisungen oder sonstiger für die Lieferung der Ware relevanter Anweisungen durch den Kunden verursacht werden.

4.4 – Sollte der Lieferant die Ware nicht liefern, ist seine Haftung auf die Kosten und Auslagen beschränkt, die dem Kunden für die Beschaffung von Ersatzware gleicher Art und Qualität auf dem günstigsten verfügbaren Markt entstehen, abzüglich des Preises der Ware. Der Lieferant haftet nicht für eine Nichtlieferung, soweit diese auf höhere Gewalt oder die Nichterteilung ausreichender Lieferanweisungen oder sonstiger für die Lieferung der Ware relevanter Anweisungen durch den Kunden zurückzuführen ist.

4.5 – Nimmt der Kunde die Ware nicht innerhalb von drei Werktagen nach Benachrichtigung des Lieferanten über die Lieferbereitschaft ab, so gilt Folgendes, außer wenn diese Nichtabnahme oder Verzögerung auf höhere Gewalt oder die Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Lieferanten zurückzuführen ist:

(a) Die Lieferung der Ware gilt als am dritten Werktag nach dem Tag, an dem der Lieferant den Kunden darüber informiert hat, dass die Ware abholbereit ist, um 9:00 Uhr abgeschlossen; und

b) Der Lieferant lagert die Ware bis zur Lieferung und berechnet dem Kunden alle damit verbundenen Kosten und Auslagen (einschließlich Versicherung).

4.6 – Hat der Kunde die Ware nicht innerhalb von zehn Werktagen nach dem Tag, an dem der Lieferant ihn darüber informiert hat, dass die Ware zur Lieferung bereitsteht, abgenommen, so kann der Lieferant die Ware ganz oder teilweise weiterverkaufen oder anderweitig veräußern und dem Kunden nach Abzug angemessener Lager- und Verkaufskosten einen etwaigen Überschuss über den Warenpreis gutschreiben oder ihm einen etwaigen Fehlbetrag unter dem Warenpreis in Rechnung stellen.

4.7 – Liefert der Lieferant bis zu 10 % mehr oder weniger als die bestellte Warenmenge, darf der Kunde die Ware nicht zurückweisen. Nach Eingang einer Mitteilung des Kunden über die Lieferung der falschen Warenmenge wird jedoch eine anteilige Anpassung der Rechnung vorgenommen.

4.8 Der Lieferant kann die Ware in Teillieferungen liefern, die separat in Rechnung gestellt und bezahlt werden. Lieferverzögerungen oder Mängel einer Teillieferung berechtigen den Kunden nicht zur Stornierung anderer Teillieferungen.

4.9 Der Kunde ist verpflichtet, den Lieferanten innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich über etwaige Fehlmengen oder Transportschäden zu informieren. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, kann er keine diesbezüglichen Ansprüche geltend machen.


5. QUALITÄT

5.1Der Lieferant übernimmt keinerlei Verpflichtung oder Haftung für technische oder sonstige Ratschläge oder Hilfestellungen, die er dem Kunden auf dessen Wunsch oder anderweitig im Zusammenhang mit den Waren erteilt.

5.2 die Ware bei Lieferung und für einen Zeitraum von 12 Monaten ab Lieferdatum ( Gewährleistungszeitraum

(a) in allen wesentlichen Punkten ihrer Beschreibung oder der Spezifikation entsprechen; und

b) frei von wesentlichen Konstruktions-, Material- und Verarbeitungsfehlern sein; und

5.3 – Vorbehaltlich Klausel 5.4, wenn:

(a) Der Kunde teilt dem Lieferanten während der Gewährleistungsfrist schriftlich mit, dass ein Teil oder die gesamte Ware nicht den in Ziffer 5.1 festgelegten Gewährleistungsbedingungen entspricht;

b) dem Lieferanten wird eine angemessene Gelegenheit zur Prüfung der Ware eingeräumt; und

c) Der Kunde sendet die Ware (auf Verlangen des Lieferanten) auf eigene Kosten an den Geschäftssitz des Lieferanten zurück

Der Lieferant hat die Wahl, die mangelhafte Ware zu reparieren oder zu ersetzen oder den Preis der mangelhaften Ware vollständig zu erstatten (oder eine Gutschrift zu erteilen).

5.4 – Der Lieferant haftet nicht für die Nichterfüllung der in Ziffer 5.1 genannten Gewährleistungsbestimmungen durch die Ware in folgenden Fällen:

(a) wenn der Kunde die Ware nach der Mitteilung gemäß Ziffer 5.3 weiterverwendet;

b) der Mangel entsteht, weil der Kunde die mündlichen oder schriftlichen Anweisungen des Lieferanten hinsichtlich der Lagerung, Inbetriebnahme, Installation, Verwendung und Wartung der Ware oder (falls keine solchen Anweisungen vorliegen) die diesbezüglichen guten Handelsbräuche nicht befolgt hat;

c) der Mangel dadurch entsteht, dass der Lieferant eine vom Kunden vorgegebene Zeichnung, Konstruktion oder Spezifikation befolgt hat;

d) wenn der Kunde die Ware ohne die schriftliche Zustimmung des Lieferanten verändert oder repariert;

e) der Mangel auf normale Abnutzung, vorsätzliche Beschädigung, Fahrlässigkeit oder unsachgemäße Lager- oder Arbeitsbedingungen zurückzuführen ist; oder

(f) Die Ware weicht von der Spezifikation ab, weil Änderungen vorgenommen wurden, um die Einhaltung geltender gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften zu gewährleisten.

5.5 – Sofern in dieser Klausel 5 nichts anderes bestimmt ist, haftet der Lieferant dem Kunden gegenüber nicht für die Nichterfüllung der in Klausel 5.1 genannten Gewährleistungsbestimmungen durch die Ware.

5.6 – Die in den Abschnitten 13 bis 15 des Sale of Goods Act 1979 implizierten Bedingungen sind, soweit gesetzlich zulässig, vom Vertrag ausgeschlossen.

5.7 – Diese Bedingungen gelten für alle vom Lieferanten reparierten oder ersetzten Waren.


6. Eigentum und Risiko

6.1 – Die Gefahr für die Ware geht mit der vollständigen Lieferung auf den Kunden über.

6.2 Das Eigentum an den Waren geht erst dann auf den Kunden über, wenn der Lieferant die vollständige Zahlung (in bar oder per unwiderruflicher Gutschrift) für die Waren und alle anderen Waren, die der Lieferant dem Kunden geliefert hat und deren Zahlung fällig geworden ist, erhalten hat; in diesem Fall geht das Eigentum an den Waren zum Zeitpunkt der Zahlung aller dieser Beträge über.

6.3 – Bis zum Übergang des Eigentums an der Ware auf den Kunden ist der Kunde verpflichtet: 

(a) die Ware getrennt von allen anderen Waren des Kunden zu lagern, sodass sie jederzeit leicht als Eigentum des Lieferanten erkennbar bleibt;

b) keine Kennzeichnungen oder Verpackungen an oder in Bezug auf die Ware zu entfernen, zu beschädigen oder unkenntlich zu machen;

c) die Ware in einem zufriedenstellenden Zustand zu halten und sie ab dem Lieferdatum zum vollen Preis gegen alle Risiken zu versichern;

d) den Lieferanten unverzüglich zu benachrichtigen, wenn einer der in Ziffer 8.1 aufgeführten Fälle eintritt; und

e) dem Lieferanten die Informationen über die Ware zur Verfügung zu stellen, die dieser von Zeit zu Zeit benötigt.

6.4 – Falls der Kunde vor dem Übergang des Eigentums an der Ware einem der in Ziffer 8.1 aufgeführten Ereignisse unterliegt, so gilt Folgendes, unbeschadet sonstiger Rechte oder Rechtsmittel des Lieferanten:

Der Lieferant kann jederzeit:

(i) vom Kunden die Herausgabe aller in seinem Besitz befindlichen Waren zu verlangen, die nicht weiterverkauft oder unwiderruflich in ein anderes Produkt integriert wurden; und

(ii) falls der Kunde dies nicht unverzüglich tut, die Räumlichkeiten des Kunden oder eines Dritten, in denen die Ware gelagert ist, zu betreten, um sie zurückzuerhalten.

6.5 – Sämtliche vom Kunden gemäß dem Vertrag in Auftrag gegebenen Werkzeuge werden, sofern die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbaren, auf Basis der „Teilkosten“ berechnet. Dies bedeutet, dass der Lieferant berechtigt ist, die genannten Werkzeuge einzubehalten und sie gegebenenfalls zu verkaufen und den Verkaufserlös mit den dem Lieferanten vom Kunden geschuldeten Beträgen zu verrechnen.


 


7. PREIS UND ZAHLUNG

7.1 Der Preis der Ware entspricht dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Preis oder, falls kein Preis angegeben ist, dem Preis in der zum Lieferdatum gültigen, veröffentlichten Preisliste des Lieferanten.

7.2 – Der Lieferant kann den Preis der Ware jederzeit vor der Lieferung durch Mitteilung an den Kunden erhöhen, um eine Kostensteigerung der Ware aufgrund folgender Gründe zu berücksichtigen:

(a) alle Faktoren, die außerhalb der Kontrolle des Lieferanten liegen (einschließlich Wechselkursschwankungen, Erhöhungen von Steuern und Abgaben sowie Erhöhungen der Lohn-, Material- und sonstigen Herstellungskosten);

b) jede Anfrage des Kunden zur Änderung des/der Liefertermine(s), der Mengen oder Arten der bestellten Waren oder der Spezifikation; oder

(c) Verzögerungen, die durch Anweisungen des Kunden oder durch das Versäumnis des Kunden, dem Lieferanten angemessene oder genaue Informationen oder Anweisungen zu erteilen, verursacht werden.

7.3 – Der Preis der Ware:

(a) Ausgenommen sind Beträge für die Mehrwertsteuer ( MwSt. ), die der Kunde dem Lieferanten zusätzlich zum jeweils gültigen Steuersatz zu entrichten hat, sofern er eine gültige MwSt.-Rechnung erhält; und

b) Ausgenommen sind die Kosten und Gebühren für Verpackung, Versicherung und Transport der Ware, die dem Kunden in Rechnung gestellt werden.

7.4 Der Lieferant kann Neukunden (unabhängig davon, ob es sich um Neukunden handelt oder nicht, liegt im Ermessen des Lieferanten) Proforma-Rechnungen ausstellen, die vor Vertragsabschluss gemäß der jeweiligen Bestellung zu begleichen sind. Sobald Zahlungsbedingungen mit einem Kunden schriftlich vereinbart wurden, kann der Lieferant dem Kunden die Ware nach erfolgter Lieferung in Rechnung stellen.

7.5 Mit Ausnahme von Neukunden, die per Proforma-Rechnung zahlen müssen, ist der Rechnungsbetrag vom Kunden innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum vollständig und fristgerecht zu begleichen, sofern keine abweichenden schriftlichen Zahlungsbedingungen zwischen den Parteien vereinbart wurden. Die Zahlung erfolgt auf das vom Lieferanten schriftlich benannte Bankkonto. Die Einhaltung der Zahlungsfrist ist wesentlich.

7.6 Zahlt der Kunde den dem Lieferanten gemäß Vertrag geschuldeten Betrag nicht fristgerecht, so hat er auf den überfälligen Betrag Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Bank von England zu entrichten. Diese Zinsen fallen ab dem Fälligkeitstag bis zur tatsächlichen Zahlung des überfälligen Betrags, unabhängig davon, ob diese vor oder nach einem Urteil erfolgt, täglich an. Der Kunde hat die Zinsen zusammen mit dem überfälligen Betrag zu zahlen.

7.7 Der Kunde ist verpflichtet, alle vertraglich geschuldeten Beträge vollständig und ohne Aufrechnung, Gegenforderung, Abzug oder Einbehalt (mit Ausnahme gesetzlich vorgeschriebener Abzüge oder Einbehalte) zu zahlen. Der Lieferant kann jederzeit, unbeschadet seiner sonstigen Rechte und Rechtsmittel, Forderungen gegen den Kunden mit Forderungen gegen den Kunden verrechnen.

7.8 – Eine vom Lieferanten angenommene Bestellung kann vom Kunden nur mit schriftlicher Zustimmung des Lieferanten und unter der Bedingung storniert werden, dass der Kunde den Lieferanten in vollem Umfang für alle Verluste (einschließlich entgangenen Gewinns), Kosten (einschließlich der Kosten für alle verwendeten Arbeitskräfte und Materialien), Schäden, Gebühren und Auslagen entschädigt, die dem Lieferanten infolge der Stornierung entstehen.


8. KÜNDIGUNG

8.1 – Unbeschadet seiner sonstigen Rechte und Rechtsmittel kann der Lieferant diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an den Kunden kündigen, wenn:

(a) Der Kunde begeht eine wesentliche Vertragsverletzung und (sofern diese behebbar ist) behebt diese Vertragsverletzung nicht innerhalb von 7 Tagen nach schriftlicher Aufforderung;

b) wenn der Kunde Schritte oder Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Eintritt in ein Insolvenzverfahren, der vorläufigen Liquidation oder einem Vergleich mit seinen Gläubigern (außer im Zusammenhang mit einer Sanierung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens), der Auflösung (sei es freiwillig oder auf Anordnung des Gerichts, es sei denn zum Zwecke einer Sanierung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens), der Bestellung eines Insolvenzverwalters für einen Teil seines Vermögens oder der Einstellung seiner Geschäftstätigkeit unternimmt oder, falls die Schritte oder Maßnahmen in einer anderen Gerichtsbarkeit unternommen werden, im Zusammenhang mit einem entsprechenden Verfahren in der betreffenden Gerichtsbarkeit;

c) der Kunde seine Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise einstellt, mit der Einstellung droht, aufgibt oder mit der Einstellung droht; oder

d) sich die finanzielle Lage des Kunden derart verschlechtert, dass nach Ansicht des Lieferanten die Fähigkeit des Kunden, seine Verpflichtungen aus dem Vertrag in angemessener Weise zu erfüllen, gefährdet ist.

8.2 – Unbeschadet seiner sonstigen Rechte und Rechtsmittel kann der Lieferant die Lieferung der Waren gemäß diesem Vertrag oder einem anderen Vertrag zwischen dem Kunden und dem Lieferanten aussetzen, wenn der Kunde einem der in Ziffer 8.1(a) bis 8.1(d) aufgeführten Ereignisse unterliegt oder der Lieferant begründet annehmen kann, dass der Kunde kurz davor steht, einem dieser Ereignisse zu unterliegen, oder wenn der Kunde einen gemäß diesem Vertrag fälligen Betrag nicht zum Fälligkeitstermin zahlt.

8.3 – Unbeschadet seiner sonstigen Rechte und Rechtsmittel kann der Lieferant den Vertrag mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an den Kunden kündigen, wenn der Kunde einen nach dem Vertrag fälligen Betrag nicht zum Fälligkeitstermin zahlt und sich auch nach einer schriftlichen Zahlungsaufforderung nicht weniger als 14 Tage lang im Zahlungsverzug befindet.

8.4 – Bei Beendigung des Vertrags aus irgendeinem Grund ist der Kunde verpflichtet, dem Lieferanten unverzüglich alle ausstehenden, unbezahlten Rechnungen und Zinsen des Lieferanten zu zahlen.

8.5 – Die Beendigung des Vertrags berührt nicht die Rechte und Ansprüche der Parteien, die bis zum Zeitpunkt der Beendigung entstanden sind, einschließlich des Rechts auf Schadensersatz wegen eines Verstoßes gegen diesen Vertrag, der zum Zeitpunkt der Beendigung oder davor vorlag.

8.6 – Alle Bestimmungen dieses Vertrags, die ausdrücklich oder stillschweigend dazu bestimmt sind, nach Beendigung des Vertrags in Kraft zu treten oder weiterhin in Kraft zu bleiben, bleiben in vollem Umfang wirksam.


9. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

9.1 – Nichts in diesen Bedingungen schränkt die Haftung des Lieferanten für Folgendes ein oder schließt sie aus: 

(a) Tod oder Körperverletzung, die durch Fahrlässigkeit des Unternehmens oder durch Fahrlässigkeit seiner Angestellten, Vertreter oder Unterauftragnehmer (soweit zutreffend) verursacht wurden;

b) Betrug oder arglistige Täuschung;

c) Verstoß gegen die in Abschnitt 12 des Sale of Goods Act 1979 implizierten Bedingungen;

d) fehlerhafte Produkte gemäß dem Verbraucherschutzgesetz von 1987; oder

e) alle Angelegenheiten, bei denen es dem Lieferanten gesetzlich untersagt ist, die Haftung auszuschließen oder einzuschränken.

9.2 – Vorbehaltlich Klausel 9.1:

(a) Der Lieferant haftet dem Kunden unter keinen Umständen, weder vertraglich noch deliktisch (einschließlich Fahrlässigkeit), wegen Verletzung einer gesetzlichen Pflicht oder aus sonstigen Gründen, für entgangenen Gewinn oder sonstige indirekte oder Folgeschäden, die im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehen, soweit dies gesetzlich zulässig ist; und

(b) Die Gesamthaftung des Lieferanten gegenüber dem Kunden für alle Verluste, die im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehen, sei es aus Vertrag, unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit), Verletzung einer gesetzlichen Pflicht oder aus sonstigen Gründen, ist in keinem Fall höher als 100 % des Preises der Ware.


10. Höhere Gewalt

Keine der Parteien verstößt gegen diesen Vertrag und haftet nicht für Verzögerungen oder Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen, sofern diese auf höhere Gewalt zurückzuführen sind. Dauert die Verzögerung oder Nichterfüllung acht Wochen an, kann die nicht betroffene Partei diesen Vertrag mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich kündigen.


11. ALLGEMEINES

11.1Abtretung und sonstige Angelegenheiten

(a) Der Lieferant kann jederzeit alle oder einzelne seiner Rechte und Pflichten aus dem Vertrag abtreten, übertragen, verpfänden, belasten, untervergeben oder auf sonstige Weise darüber verfügen.

(b) Der Kunde darf ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten weder seine Rechte noch seine Pflichten aus diesem Vertrag abtreten, übertragen, verpfänden, belasten, untervergeben, treuhänderisch verwalten noch auf sonstige Weise darüber verfügen.

11.2Vertraulichkeit

(a) Jede Partei verpflichtet sich, während der gesamten Laufzeit dieses Vertrags und für einen Zeitraum von zehn Jahren nach dessen Beendigung keine vertraulichen Informationen über die Geschäftstätigkeit, Angelegenheiten, Kunden, Klienten oder Lieferanten der anderen Partei oder eines Mitglieds der Unternehmensgruppe, zu der die andere Partei gehört, an Dritte weiterzugeben, es sei denn, dies ist gemäß Ziffer 11.2(b) zulässig. Im Sinne dieser Ziffer bezeichnet der Begriff „Unternehmensgruppe“ in Bezug auf eine Partei diese Partei selbst, jede ihrer jeweiligen Tochter- oder Muttergesellschaften sowie jede ihrer jeweiligen Tochtergesellschaften.

(b) Jede Partei darf die vertraulichen Informationen der anderen Partei offenlegen:
(i) gegenüber ihren Mitarbeitern, Führungskräften, Vertretern oder Beratern, die diese Informationen zur Ausübung der Rechte oder zur Erfüllung der Pflichten der Partei aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag benötigen. Jede Partei stellt sicher, dass ihre Mitarbeiter, Führungskräfte, Vertreter oder Berater, denen sie die vertraulichen Informationen der anderen Partei offenlegt, diese Ziffer 11.2 einhalten; und
(ii) soweit dies gesetzlich, durch ein zuständiges Gericht oder durch eine Regierungs- oder Aufsichtsbehörde vorgeschrieben ist.

(c) Keine Partei darf die vertraulichen Informationen der anderen Partei zu einem anderen Zweck verwenden als zur Ausübung ihrer Rechte und zur Erfüllung ihrer Pflichten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag.

11.3Gesamte Vereinbarung

(a) Dieser Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar und ersetzt und löscht alle vorherigen Vereinbarungen, Versprechen, Zusicherungen, Garantien, Erklärungen und Absprachen zwischen ihnen, gleich ob schriftlich oder mündlich, die sich auf seinen Gegenstand beziehen.

(b) Jede Partei erklärt sich damit einverstanden, dass ihr keine Rechtsmittel hinsichtlich Aussagen, Zusicherungen oder Garantien (unabhängig davon, ob diese fahrlässig oder unabsichtlich abgegeben wurden) zustehen, die nicht in dieser Vereinbarung aufgeführt sind. Jede Partei erklärt sich ferner damit einverstanden, dass ihr keine Ansprüche wegen fahrlässiger oder unabsichtlicher Falschdarstellung oder fahrlässiger Falschaussage aufgrund von Aussagen in dieser Vereinbarung zustehen

11.4Variation

Änderungen dieses Vertrags sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen und von den Vertragsparteien (oder ihren bevollmächtigten Vertretern) unterzeichnet werden.

11.5Verzicht

Ein Verzicht auf ein Recht oder einen Rechtsbehelf ist nur wirksam, wenn er schriftlich erfolgt, und gilt nicht als Verzicht auf einen späteren Verstoß oder eine spätere Nichterfüllung. Eine verspätete oder unterlassene Ausübung oder die teilweise oder vollständige Ausübung eines Rechts oder Rechtsbehelfs gilt nicht als:

(a) auf dieses oder ein anderes Recht oder Rechtsmittel zu verzichten; noch

b) die weitere Ausübung dieses oder eines anderen Rechts oder Rechtsbehelfs zu verhindern oder einzuschränken.

11.6Abfindung

Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieses Vertrags ungültig, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, gilt sie als in dem minimal erforderlichen Umfang abgeändert, um sie gültig, rechtmäßig und durchsetzbar zu machen. Ist eine solche Abänderung nicht möglich, gilt die betreffende Bestimmung oder der betreffende Teil der Bestimmung als gestrichen. Eine Änderung oder Streichung einer Bestimmung oder eines Teils einer Bestimmung gemäß dieser Klausel berührt nicht die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit des übrigen Vertrags.

11.7Bekanntmachungen

(a) Mitteilungen und sonstige Kommunikationen an eine Vertragspartei im Rahmen oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag müssen schriftlich erfolgen und an die eingetragene Geschäftsadresse (falls es sich um ein Unternehmen handelt) oder den Hauptgeschäftssitz (in allen anderen Fällen) oder eine andere Adresse, die die Vertragspartei der anderen Vertragspartei gemäß dieser Klausel schriftlich mitgeteilt hat, gerichtet sein. Die Zustellung erfolgt persönlich, per Einschreiben mit Rückschein oder per Kurierdienst, per Fax oder E-Mail.

(b) Eine Mitteilung oder sonstige Kommunikation gilt als zugegangen: bei persönlicher Übergabe mit Hinterlegung an der in Ziffer 11.7(a) genannten Adresse; bei Versand per Einschreiben mit Rückschein oder einem anderen Zustelldienst mit Zustellung am nächsten Werktag um 9:00 Uhr am zweiten Werktag nach Aufgabe zur Post; bei Zustellung durch einen Kurierdienst mit Unterzeichnung des Zustellbelegs; oder bei Versand per Fax oder E-Mail einen Werktag nach Übermittlung.

(c) Die Bestimmungen dieser Klausel gelten nicht für die Zustellung von Klageschriften oder anderen Dokumenten in einem Gerichtsverfahren.

11.8Rechte Dritter

Ausgenommen von diesem Vertrag sind die Vertragsparteien und deren zulässige Rechtsnachfolger. Niemand außer ihnen hat das Recht, die Bestimmungen dieses Vertrags durchzusetzen.

11.9Anwendbares Recht

Der Vertrag sowie alle Streitigkeiten oder Ansprüche (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten oder Ansprüche), die sich aus oder im Zusammenhang mit ihm, seinem Gegenstand oder seinem Zustandekommen ergeben, unterliegen dem Recht von England und Wales und sind nach diesem auszulegen.

11.10Zuständigkeit

Jede Partei erklärt sich unwiderruflich damit einverstanden, dass die Gerichte von England und Wales die ausschließliche Zuständigkeit für die Beilegung von Streitigkeiten oder Ansprüchen (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten oder Ansprüche) haben, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, seinem Gegenstand oder seinem Zustandekommen ergeben.


 

23. August 2022